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Mietpreisbremse und Bestellerprinzip: Was sich ab dem 01. Juni für Wohneigentümer ändert

Ein historischer Moment in der Immobilienbranche: heute tritt die umstrittene Mietpreisbremse in Kraft und damit auch das viel diskutierte Bestellerprinzip. Die Mietpreisbremse soll Verbraucher schützen und den Mietmarkt regulieren.

Von vielen gefürchtet, für viele ein schon längst überfälliges Gesetz - wir klären, was sich durch die Mietpreisbremse auf dem Immobilienmarkt für Wohneigentümer ändert.

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Die Einführung der Mietpreisbremse

Erst einmal vorweg zu Ihrer Beruhigung: die Mietpreisbremse sollte zwar heute in Kraft treten, doch außer der Landeshauptstadt hat diese kein weiteres Bundesland umsetzen können. In Hamburg berät sich der Senat mit den Mietpreisgegnern bzw. den Vermietern, in Brandenburg und Bayern wird noch geprüft wo die Mietpreisbremse eingeführt werden soll und Mecklenburg-Vorpommern hält sich derzeit noch mit Plänen zur Durchführung komplett zurück. Das Bestellerprinzip hingegen greift seit heute auf dem Mietmarkt, heißt: der, der den Makler beauftragt, der bezahlt auch die Maklercourtage.

Immobilie verkaufenDie Mietpreisbremse gilt für Wohnungen, die neu vermietet werden und soll Eigentümer davon abhalten mehr als 10% über der ortsüblichen Miete einzunehmen.

Was bedeutet die Mietpreisbremse für den Eigentümer?

Die Mietpreisbremse gilt für Wohnungen, die neu vermietet werden und soll Eigentümer davon abhalten mehr als 10% über der ortsüblichen Miete einzunehmen. Liegt die Miete einer Immobilie allerdings vor Einführung der Mietpreisbremse mehr als 10% über der ortsüblichen Miete, muss diese bei einer Neu-Vermietung trotz Mietpreisbremse nicht gesenkt werden. Die ortsübliche Miete kann den regionalen Mietspiegeln entnommen werden.

Eingeführt wird die Mietpreisbremse in „angespannten Wohnungsmärkten“, betroffen sind besonders Großstädte, wie Hamburg, Berlin und München, aber auch Unistädte, wie Regensburg, Freiburg oder Münster. Dort lag zuletzt der Preisunterschied zwischen Bestands- und Wiedervermietungen bei 33% in Regensburg, 25% in Hamburg und München und 19% in Berlin. Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind Neubauten in den „angespannten Wohnungsmärkten“, die nach dem 01. Oktober 2014 zum ersten Mal vermietet wurden. Die Mietpreisebremse soll Mieter vor exorbitanten Mieterhöhungen bei Wiedervermietungen schützen.

Die Mietpreisbremse: das Ende der Vermietung?

Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (gdw) zeigt sich skeptisch und warnt vor einer weiteren Verknappung des Wohnungsmarktes. Vermietungen würden durch die Mietpreisbremse zunehmend unattraktiver, wodurch der Anteil der Eigentumswohnungen auf dem Wohnungsmarkt steigen könnte. Damit wäre die Absicht der Mietpreisbremse, besonders die Mieter mit einem niedrigen Einkommen zu schützen, verfehlt. Der Eigentümerverein Haus und Grund gibt zu bedenken, dass weniger Mietshäuser künftig modernisiert oder repariert würden, da es sich für einen Vermieter nicht mehr lohnen würde.

Die Mietpreisbremse als Ergänzung der Kappungsgrenze

Am 01. Mai 2013 trat die sogenannte „Kappungsgrenze“ in Kraft, die Mieterhöhungen von 20% auf 15% absenkt. Sie regelt außerdem die Geschwindigkeit, mit der eine Miete auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden darf. Die Kappungsgrenze greift allerdings nur bei bestehenden Mietverträgen und hat anders als die Mietpreisbremse keinerlei Auswirkungen auf Mieten bei Wiedervermietungen. Die Mietpreisbremse soll deshalb die Kappungsgrenze ergänzen.

Immobilie verkaufenMit der Einführung der Mietpreisbremse tritt auch das Bestellerprinzip in Kraft.

Bestellerprinzip

Mit der Einführung der Mietpreisbremse tritt auch das Bestellerprinzip in Kraft. Das bedeutet: wer den Makler beauftragt, der muss ihn bezahlen – auf dem Mietmarkt. Was bisher in den meisten Fällen auf den Mieter abgewälzt wurde, muss nun der bezahlen, der die Dienste des Maklers in Anspruch genommen hat. Beauftragt also ein Vermieter einen Makler, einen geeigneten Mieter für seine Immobilie zu finden, muss der Eigentümer den Makler auch bezahlen. Viele Eigentümer werden sich daher künftig, um den Makler zu umgehen, selbst auf die Suche nach dem perfekten Mieter begeben.

Eine weitere Neuerung, die das Bestellerprinzip nach sich zieht, ist die Exklusivität der Wohnungssuche. Beauftragt ein Mieter einen Immobilienmakler mit der Suche nach einer Mietimmobilie, darf der Makler ihm nur dann eine Courtage in Rechnung stellen, wenn er die Immobilie ausschließlich diesem Kunden anbietet. Lehnt ein Mieter eine Immobilie ab, darf der Makler diese zwar anderen potentiellen Mietern zeigen, die ihn beauftragt haben, aber er darf den Mietern keine Courtage für diese Leistung in Rechnung stellen.

Für Eigentümer heißt das jetzt: wer einen Makler mit der Suche nach einem neuen Mieter beauftragt, muss diesen auch bezahlen. Wer aber einen Makler mit der Suche nach einem neuen Käufer für seine Immobilie beauftragt muss keine Maklercourtage zahlen, wenn der Makler keine verlangt, denn die Mietpreisbremse und somit auch das Bestellerprinzip gelten ausschließlich für den Mietmarkt.

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Mietpreisbremse: Was sich ab dem 01. Juni 2015 ändert:
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