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Teil einer Erbengemeinschaft – geteilter Grund und Boden

Teil 1: Gesamthandsgemeinschaft

Stirbt eine Person, werden seine Hinterlassenschaften rechtlich im sogenannten Nachlass zusammengeführt. Der Nachlass beschreibt dabei konkret das aktive und das passive Vermögen des Verstorbenen oder aber die Erbschaft desselben. Wird für den Nachlass nun ein Erbe eingesetzt, kann es bei entsprechenden ausstehenden Verpflichtungen zu einem Antrag auf Nachlassverwaltung kommen. Durch diesen werden die Nachlassverbindlichkeiten vom Erbe getrennt behandelt, was dem Erben grundsätzlich zugute kommt.

In der Masse komplizierter

Als Erbe für einen Nachlass eingesetzt zu werden ist gelinde gesagt mindestens spannend. Nicht zuletzt deswegen, da sich etwaige Gläubiger nun direkt an den Erben wenden müssen und dieser die volle Verantwortung hat. Da trifft es sich, wenn zu dem einen noch weitere Erben hinzukommen. Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt wird die Nachlassverwaltung in die Hände einer Erbengemeinschaft gelegt.

Geteilte WohneinheitenBei mehreren Erben entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft

Genauer gesagt zur gesamten Hand. Daraus resultierend wird eine Erbengemeinschaft auch als Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet. Dieser Begriff drückt aus, dass der Nachlass nicht einem einzelnen Miterben, sondern der Gemeinschaft zusammen gehört. Jeder Miterbe bestimmt mit den anderen zusammen über alles. Die Erbengemeinschaft bietet für den einzelnen deutlich mehr Schutz im Falle schwierig zu bedienender Gläubiger. Bei Unstimmigkeiten über die Nachlassverwaltung kann die Erbengemeinschaft jedoch auch zur Zerreißprobe werden. Damit die Abwicklung des Nachlasses so angenehm wie möglich vollzogen werden kann, sollten die Grundsätze einer Erbengemeinschaft allen Miterben bewusst sein.

Mit der Begrifflichkeit der Gesamthandsgemeinschaft ist bereits ein Grundsatz benannt. Des Weiteren liegt auch die Entscheidungsgewalt über den Nachlass nicht bei nur einem Miterben, sondern bei allen zu gleichen Teilen. In der Praxis heißt das, ein Mitglied der Gemeinschaft allein kann beispielsweise nicht über den Verkauf einer gewinnbringenden Immobilie entscheiden. Eine solche Entscheidung kann ausschließlich einstimmig getroffen werden. Den Miterben wird von rechtlicher Seite lediglich die Entscheidungsgewalt darüber zugesprochen, dass sie ihren Anteil an eine Bank veräußern oder sich den zu erwartenden Anteil des Verkaufswertes von den anderen Miterben auszahlen lassen können. Darüber hinaus müssen nachlassbezogene Maßnahmen immer in der Gruppe verhandelt werden. Ins Grundbuch kann eine Erbengemeinschaft deshalb auch nur unter Nennung aller Miterben eingetragen werden.

Unstimmigkeiten sollten kein Hindernis sein

Damit ein einzelner Miterbe seinen ideellen Anteil an der Immobilie veräußern kann, muss dieser eine Teilungsversteigerung beantragen. Durch sie wird der nichtteilbare Gegenstand Immobilie in einen teilbaren Gegenstand, den Verkaufserlös umgewandelt. Die Gemeinschaft ist nach diesem Schritt jedoch nicht beendet. Vielmehr tritt das Geld an die Stelle der Immobilie, mit dem Unterschied der Teilbarkeit des Nachlasses.

MehrfamilienhausWird zu gleichen Teilen von der Erbengemeinschaft verwaltet

Aufgrund von unterschiedlichen Ansichten über die Verwaltung des Nachlasses, kommt es immer wieder zu Uneinigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft. Um der Erbengemeinschaft in einem solchen Fall eine größere Flexibilität einzuräumen, empfiehlt sich die Umwandlung der Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft. Der Vorteil besteht darin, dass zwar nicht die Immobilie selbst, jedoch aber die Rechtszuständigkeit an ihr geteilt wird. Grundsätzlich gilt aber auch hier, je einvernehmlicher Entscheidungen getroffen werden umso gehaltvoller ist auch die gesamte Erbengemeinschaft.

Autor: Toni Reichel

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