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Widerrufsrecht bei Immobilienmaklern

Kurz nach dem Inkrafttreten der neuen Ausweispflicht der energetischen Kennwerte in Immobilienanzeigen, rollte Mitte Juni 2014 eine weitere Neuheit auf den Immobilienmarkt zu. Seit dem 13.06.2014 ist es auch für Immobilienmakler nach dem Fernabsatzgesetz und dem damit verbundenen Paragraphen 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches Pflicht den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dies geschieht in der Regel über dem Maklervertrag.

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Das Widerrufsrecht im Fernabsatzgesetz

Das Internet spielt in der heutigen Zeit insbesondere bei dem Abschließen der verschiedensten Verträge eine immer größer werdende Rolle. Vom Kauf aus dem Online-Shop sind vielen Verbrauchern bereits die Widerrufsbelehrungen bekannt. Der Widerruf besteht aufgrund des sogenannten Fernabsatzes, über dessen der Kaufvertrag zustande kam. Fernabsatzmedien sind hierbei beispielsweise das Internet, das Telefon oder auch der Brief und das Fax. Werden über derartige Wege Bestellungen aufgegeben und kommt somit ein Vertrag zwischen Unternehmen und Endverbraucher zustande, findet das Fernabsatzgesetz Anwendung.

Zusätzlich zu diesem Gesetz gelten dann die Bestimmungen des §355 BGB, in dem das Widerrufsrecht bestimmt ist. Demnach hat der Verbraucher ab Beginn der Widerrufsbelehrung eine Frist von 14 Tagen von dem Vertrag ohne Angaben von Gründen zurück zu treten. Folge ist die beidseitige Herausgabe eventueller Leistungen. Bei einem Produkt beispielsweise, wird dies an den Verkäufer zurück gesendet. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerruf vor Fristablauf losgesendet wird. Der Widerruf muss eindeutig erklärt werden. Am besten in schriftlicher Form per E-Mail, Fax oder Brief – er kann jedoch auch mündlich per Telefon mitgeteilt werden.

Widerrufsrecht für die Immobilienbranche

Widerrufsrecht der Immobilienmakler

Bei der Vermittlung von Immobilien war bisher vielen Interessenten nicht bewusst, dass es sich um einen Vertrag zwischen ihnen und dem Makler handelt, wenn sie sich von ihm ein Exposé aushändigen und die Immobilie zeigen lassen. In der Tat entsteht ein Maklerauftrag ebenso wie jegliche andere Verträge durch die Abgabe zweier Willenserklärungen. In dem Fall von Immobilien, sieht der Interessent eine Anzeige auf einem der diversen Immobilienportale und kontaktiert daraufhin den Anbieter, den Immobilienmakler (= Willenserklärung des Interessenten). Dieser beantwortet die Anfrage, in dem er Unterlagen, wie das Exposé oder direkt einen Terminvorschlag zur Besichtigung zurückschickt (= Willenserklärung des Maklers). Durch die Antwort entsteht eine Bestätigung für das Vertragsangebot des Interessenten. Der Maklerauftrag beginnt an dieser Stelle und ist sowohl belehrungspflichtig als auch widerrufbar.

Die Widerrufsbelehrung muss vom Makler bei Vertragsbeginn oder unmittelbar danach schriftlich an den Interessenten gehen. Erst dann beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist. Erfolgt die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt. Belehrt der Makler überhaupt nicht, verlängert sich die Frist automatisch und besteht 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsbeginn.
Die Folge eines wirksamen Widerrufs durch den Interessenten ist das Entfallen des Provisionsanspruchs des Maklers. Da in der Regel die Leistung des Maklers nicht erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, kann ein zusätzlicher Passus in der Belehrung auftauchen. Hierbei geht es um eine sofortige Ausführung der Dienstleistung und das damit einhergehende Erlöschen des Widerrufsrechtes. Der Interessent muss dieser ausdrücklich einwilligen und die Kenntnis über das vorzeitige Erlöschen seines Widerrufsrechtes bestätigen. Wird die Leistung in der Zeit der Frist vollständig erbracht – z.B. die erfolgreiche Vermittlung eines Hauses – hat der Makler im Falle eines Widerrufes einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher der Höhe der ursprünglichen Provision entsprechen kann.

Entsprechend dieser eingetretenen Neuerungen, werden Interessenten bei Anfragen eines Exposés oder Besichtigungstermins zukünftig auch mit dem Widerrufsrecht konfrontiert. Dem Provisionsanspruch des Maklers lässt sich damit wohl eher nicht entkommen, da dieser bei rechtskonformer Belehrung zumindest ein Anspruch auf Wertersatz hat. Zudem wurden Leistungen erbracht, die einen entsprechenden Wert haben und bei dessen Inanspruchnahme gerechterweise ebenso bezahlt werden sollten, wie ein im Online-Shop bestellter Sessel.


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