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Erbrecht: Worauf Eigentümer jetzt achten müssen

Mit der Neuerung der Erbrechtsverordnung 2012 wurden alle EU-Mitglieder – mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark – verpflichtet innerhalb von drei Jahren ihr Erbschaftsrecht der neuen Verordnung entsprechend anzupassen. Mit der EU-weiten Änderung des Erbschaftsrechts soll den Vererbenden die Wahl des nationalen Erbrechts überlassen werden. In Deutschland tritt das neue Erbrecht zum 17. August 2015 in Kraft.

Wer ist von dem neuen EU-Erbrecht betroffen?

  • EU-Bürger und deren Ehepartner, die in einem anderen EU-Mitgliedsland leben als in dem sie geboren sind

  • EU-Bürger, die Vermögen und/oder Eigentum im EU-Ausland besitzen

Erbrecht: worauf zu achten istErbrecht: Ab dem 17. August 2015 gilt in Deutschland das Recht des "gewöhnlichen Aufenthaltes"

Erbschaftsverordnung: Das Recht des „gewöhnlichen Aufenthaltes“

Mit der Einführung der neuen Erbschaftsverordnung in der Bundesrepublik gilt bei Erbschaften das Recht des „gewöhnlichen Aufenthaltes“. Für Laien bedeutet dies, dass das Erbschaftsrecht des Landes gilt, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt und seinen Lebensmittelpunkt hatte. Als Lebensmittelpunkt wird der Ort verstanden, an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte hinsichtlich Beruf, Familie und Freunde lag. Es werden nur Orte als Lebensmittelpunkt festgelegt, an denen der Verstorbene mindestens sechs Monate – ohne Berücksichtigung kurzer Unterbrechungen – lebte bzw. sich für „gewöhnlich aufhielt“. Die neue Verordnung räumt den Bürgern allerdings auch die Rechtswahl ein. Jeder Deutsche hat ab dem 17. August 2015 somit die Wahl welches Recht auf sein Erbe angewendet werden soll, das seines Herkunftlandes oder das seines gewöhnlichen Aufenthaltes - anwendbar nur in EU-Mitgliedsländer.

Besonderheit

Die neue EU-Erbrechtsverordnung wird in den Mitgliedsländern Dänemark, England und Irland zwar nicht gelten, dafür wird aber die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied ab dem 17. August das Erbrecht auf deutsch-schweizer Erbfälle anwenden.

EU-Erbrechtsverordnung 17. August 2015Mit dem neuen Erbrecht verliert das Berliner Testament in den meisten EU-weiten Fällen seine Gültigkeit.

Berliner Testament verliert mit EU-Erbrecht Gültigkeit

Verbringt ein Deutscher seinen Lebensabend auf Mallorca, so bleibt ihm mit dem neuen Erbrecht letztendlich die Wahl überlassen, ob sein Eigentum nach deutschem oder spanischem Recht vererbt werden soll. So werden internationale Erbstreitigkeiten verhindert und gleichzeitig die Rechtslage europaweit angepasst. Vererbt ein deutsches Ehepaar, dass in Spanien seinen Lebensabend verbringt, sein Eigentum nach dem sogenannten Berliner Testament, dass die Ehepartner im Todesfall als Alleinerben einsetzt und nach deren Tod das Eigentum erst an die Kinder übergibt, so verliert dieses vor dem spanischen Gesetz seine Gültigkeit. Da der zurückgelassene Ehepartner im Todesfall des Anderen laut spanischen Recht zwar in dem vererbten Eigentum wohnen darf, nicht aber über den Nachlass frei verfügen kann. In Frankreich, Italien und Spanien verlieren Gemeinschaftstestamte, wie das Berliner Testament, vor dem Gesetz ihre Gültigkeit. Stattdessen wird in solchen Fällen die gesetzliche Erbfolge angewendet. Wer sein Lebensabend gemeinsam mit seinem Ehepartner in einer gemütlichen Finca auf Mallorca verbringen möchte, sollte jetzt lieber handeln und einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Gewusst wie: europaweit vererben

Wer sicher gehen möchte beim Vererben von Eigentum, sollte in einem handschriftlichen Testament festlegen, welches Erbrecht im Todesfall angewendet werden soll. Eigentümer, die bereits ein Testament haben und ausschließlich im europäischen Ausland leben, sollten von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, welche Auswirkungen die neue Erbschaftsverordnung auf ihr Eigentum und Testament hat. Jeder, der Eigentum im europäischen Ausland hat oder in Deutschland ohne deutsche Staatsbürgerschaft lebt, sollte außerdem von einem Experten prüfen lassen, welches Erbrecht für ihn und seine Erben am sinnvollsten und günstigsten ist.

Schriftliches Testament, aber wie?

  • Eigenhändig geschrieben

  • Datum und Ort der Erstellung müssen festgehalten werden

  • Unterschrift mit Vor- und Familienname

  • Minderjährige oder Analphabeten dürfen Testamente nicht handschriftlich erstellen, sondern müssen dies von einem Experten machen lassen



Tipp

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