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Teil einer Erbengemeinschaft 2 – geteilter Grund und Boden

Teil 2: Nachlassverwaltung und Auseinandersetzung

In einem vorangegangen Artikel wurden einige Aspekte der Erbengemeinschaft bereits thematisiert. Folgend wird die Verwaltung des Nachlasses sowie die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft beleuchtet.

Verwaltung eines Nachlasses durch die Miterben

Nach der offiziellen Rechtsprechung wird eine Immobilie (Bsp. Teil einer Erbengemeinschaft Teil 1) von den Miterben gemeinschaftlich verwaltet. Sie sind allerdings nicht nur zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt, sondern in der Erbengemeinschaft direkt dazu verpflichtet. Für den Fall das einer der Miterben dieser bindenden Verpflichtung nicht nachkommen will, können von Seiten der restlichen Erbengemeinschaft Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Die Verwaltung der Immobilie erfolgt in der Regel gemeinschaftlich, wie die Willensbildung für diese allerdings gebildet wird, kann unterschiedliche Wurzeln haben. So müssen lediglich für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen alle Miterben einstimmig entscheiden. Dies wird notwendig, wenn für das Objekt eine wirtschaftliche Bedeutung besteht. Unter anderem gilt das für die potentielle Räumung sowie für die Herausgabe eines Grundstücks oder eines Gebäudes. Weitere Beispiele sind die Aufhebung eines Mietverhältnisses und die Zustimmung zu einer Berichtigung im Grundbuch.

Renovierungsbedürftiges EinfamilienhausJe nach Bedürfnis greifen unterschiedliche Verwaltungsmaßnahmen.

Einzig eine Stimmenmehrheit wird für Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung verlangt. Ist der Nachlass weder gefährdet noch wird er gemindert und läuft auch das Vermögen der Miterben nicht Gefahr in Mitleidenschaft gezogen zu werden, reicht diese Form der Abstimmung aus. Um eine faire Entschlussfindung zu gewährleisten, wird die Größe der einzelnen Erbanteile berücksichtigt. Als Beispiele hierfür gelten Baumaßnahmen auf einem Grundstück, die Auszahlung von Pflichtansprüchen und die Vermietung oder Verpachtung von Nachlassgegenständen. Ist eine wirtschaftliche Betrachtung solcher Maßnahmen gerecht oder liegt im Interesse der Miterben, ist es möglich die Mitwirkung an einem solchen Vorgehen explizit zu verlangen.

Darüber hinaus stehen unter Umständen auch Maßnahmen der notwendigen Verwaltung an. Sie beziehen sich auf den Fall, dass der Erhalt des Nachlasses im Ganzen oder in Teilen gesichert sein muss. Sollten zum Beispiel Nachlassgegenstände verderblich oder Reparaturen am Dach der Immobilie nach einem Sturm notwendig sein, können einzelne Miterben über die Köpfe der anderen hinweg eine Entscheidung treffen. Auch kann auf diese Weise einem rechtswidrigen Eingriff gegenüber dem Nachlass Einhalt geboten werden.

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bei Immobilien

Eine Auseinandersetzung beschreibt ein Verfahren, durch das eine Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Sie kann zu jeder Zeit von den Miterben verlangt werden. Um dieses Verfahren sachgemäß weiterzuführen, muss ein sogenannter Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft geschlossen werden. Der Vertrag verläuft in zwei Teilen.

Hinteransicht Durch die Auseinandersetzung wird eine Erbengemeinschaft abgewickelt.

Zuallererst müssen sich die Miterben über den jeweiligen Anteil des Nachlasses abstimmen. Hierfür reicht bereits ein Telefonat zwischen den Miterben aus. Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte die Aufteilung jedoch in schriftlicher Form verfasst und von allen Miterben unterschrieben werden. Im zweiten Schritt wird die Übergabe des entsprechenden Anteils vollzogen. Dadurch werden der tatsächliche Erhalt und das Ende der Erbengemeinschaft bestätigt.

Während der Abwicklung einer Erbengemeinschaft treffen häufig unterschiedliche Ansichten über die Behandlung des Nachlasses aufeinander. Damit sich die einzelnen Miterben überhaupt einig werden und auch nach der Erbengemeinschaft noch einen vertrauensvollen Umgang pflegen können, empfiehlt es sich das Miterbe an einer Immobilie mit einem hohen Maß an Toleranz und Verständnis anzutreten. Nur auf gemeinschaftliche Art und Weise gelingt die Abwicklung einer Erbengemeinschaft.

Autor: Toni Reichel

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