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Das Vorkaufsrecht für Mieter

Brauchen Vermieter die Erlaubnis ihrer Mieter, wenn sie ihre Immobilie an andere verkaufen wollen als an die Mieter selbst? Wenn Eigentümer ihre Kapitalanlage verkaufen wollen, denken viele Mieter, dass sie ein Vorkaufsrecht besäßen und klagen, wenn der Eigentümer ihnen dieses nicht einräumt. Doch wann haben die Mieter wirklich ein Vorkaufsrecht und wie können sie davon Gebrauch machen?

Das Vorkaufsrecht des Mieters nach §577 des Bürgerlichen Gesetzbuches

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Vorkaufsrecht Mieter„Der Mieter hat nur in Ausnahmefällen ein Vorkaufsrecht“, erklärt der Wirtschaftsjurist und BVFI-Geschäftsführer Helge Norbert Ziegler

Ein Gesetz, verschiedene Auslegungsweisen: Wer hat Recht?

Viele Mieter gehen davon aus, dass sie beim Verkauf ihrer Mietimmobilie das Vorkaufsrecht besäßen. Der Wirtschaftsjurist und BVFI-Geschäftsführer Helge Norbert Ziegler legt das Gesetz allerdings ein wenig anders aus: „der Mieter hat nur in Ausnahmefällen ein Vorkaufsrecht“, so der Experte. Werden Wohnungen eines Mietshauses einzeln in Eigentum umgewandelt und es besteht ein Mietvertrag, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Dieses zu übergehen kann für den Eigentümer eine teure Angelegenheit werden. Kein Vorkaufsrecht hat der Mieter hingegen, wenn das gesamte Haus verkauft wird oder es sich um eine gemietete Eigentumswohnung handelt. Des Weiteren habe der Mieter kein Verkaufsrecht, wenn das Eigentum an einen Verwandten des Vermieters verkauft werden soll. Stirbt ein Mieter allerdings, geht das Vorkaufsrecht an seine Verwandtschaft über.

Verpflichtung des Vermieters zur Einhaltung des Vorkaufsrechts

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Mieter rechtzeitig über seine Verkaufsabsichten zu unterrichten und diesem das Vorkaufsrecht einzuräumen. Der Mieter hat vom Zeitpunkt der Benachrichtigung zwei Wochen Zeit sein Vorkaufsrecht über einen Notar geltend zu machen, so der BVFI-Geschäftsführer.



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